Statuten

des Vereins Agrotourismus Emmental - Oberaargau
In diesen Statuten wird die männliche Form verwendet, sie gilt selbstverständlich für Frauen und Männer.

Art. 2 Name

Unter dem Namen Agrotourismus Emmental - Oberaargau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 3 Zweck

Der Verein fördert die agrotouristischen Aktivitäten in den Regionen Emmental und Oberaargau.
Insbesondere unterstützt er seine Mitglieder:

  1. bei der Entwicklung, der Vernetzung und dem Aufbau ihrer agrotouristischen
  2. bei der Vermarktung ihrer agrotouristischen Angebote.
  3. bei der Qualitätssicherung und Weiterbildung.
  4. bei der Vernetzung und der Kooperation mit Interessenvertretern von regionalen, kantonalen und nationalen Organisationen.

Art. 4 Mitgliedschaft

Aktive Mitglieder mit Stimmberechtigung sind landwirtschaftliche Betriebe nach den Artikeln 6 -10 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) und in begründeten Ausnahmen, Personen die keinen Landwirtschaftsbetrieb führen aber Agrotourismus betreiben, sowie Vereine, Verbände und Organisationen die den Zweck des Vereins nach Artikel 2 unterstützen. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

Gönner ohne Stimmberechtigung können Einzelpersonen, juristische Personen, Organisationen und Verbände sein, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen und den Gönnerbeitrag einbezahlt haben.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, mitgeteilt werden und befreit nicht von der Beitragspflicht für das laufende Jahr.

Ein Mitglied, welches den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausgeschlossene Mitglieder können innerhalb von 30 Tagen Beschwerde gegen den Vorstandsentscheid an die Vereinsversammlung einreichen.

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Vereinsversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle
  4. Projekt- und Arbeitsgruppen

Art. 6 Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung tritt jährlich in der Regel innerhalb der ersten 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus mit der Zustellung einer Traktandenliste einzuberufen.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftlichem Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Einem solchen Auftrag hat der Vorstand unter der Berücksichtigung einer 8-tägigen Einladungsfrist binnen 30 Tagen nachzukommen.

Die Vereinsversammlung hat die folgenden, unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Kontrollstelle
  2. Wahl des Präsidenten
  3. Wahl des Protokollausschuss
  4. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle
  5. Beschluss über das Jahresbudget
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages und des Tarifreglementes
  7. Festsetzung und Änderung der Statuten
  8. Behandlung der Ausschlussrekurse

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt bei Sachfragen der Präsident, bei Wahlen das Los den Stichentscheid.

Über nicht ordentlich angekündigte Anträge können nur verbindliche Beschlüsse gefasst werden, wenn sie durch zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Traktandenliste gesetzt werden.

Über die Verhandlungen der Vereinsversammlungen werden Protokolle geführt. Sie sind vom Präsidenten und vom Protokollausschuss zu genehmigen und anschliessend den Mitgliedern zuzustellen.

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Fachpersonen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen beiziehen.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben

  1. Vertreten des Vereines nach aussen
  2. Führen der laufenden Geschäfte
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Einsetzen von Projekt- und Arbeitsgruppen
  5. Behandeln aller Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind
  6. Zudem amtet der Vorstand als Steuerungs-, Kontroll- und Koordinationsorgan bei den Projekt- und Arbeitsgruppen, sofern durch Beschluss des Vorstandes nicht eine andere Projektleitung eingesetzt wird.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und ein Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

Für die Mitarbeit im Vorstand erhalten die Mitglieder eine Entschädigung. Diese wird in einem Tarifreglement festgehalten.

Art. 8 Kontrollstelle

Die Revision wird als Laienrevision vorgenommen, auf eine eingeschränkte Revision wird explizit verzichtet.

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Laienrevisoren, die Mitglied des Vereins sein müssen.

Die Laienrevisoren werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Amtsdauern der beiden Laienrevisoren sind um 2 Jahre verschoben. Wiederwahl ist möglich. Ersatz-wahlen gelten für den Rest der angebrochenen Amtsdauer.

Die Kontrollstelle prüft die Geschäfts- und Rechnungsführung des Vereins. Sie erstattet der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und stellt Anträge.

Art. 9 Projekt- und Arbeitsgruppen

Die Aufgaben und Kompetenzen von Projekt- und Arbeitsgruppen sind in einem Auftrag oder Reglement schriftlich festzuhalten.

Art. 10 Mittelbeschaffung

Der Verein beschafft sich die notwendigen Mittel durch:

  • Beitrittsbeitrag;
  • Mitgliederbeiträge;
  • Projektbezogene Beiträge;
  • Finanzhilfen von Bund, Kantonen und anderen;
  • Gönnerbeiträge und Schenkungen;
  • Vermögenserträge;
  • Weitere Einnahmen.

Der Beitrittsbeitrag, Mitgliederbeitrag und der Gönnerbeitrag wird in einem Tarifreglement festgelegt.

Art. 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 12 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13 Statutenrevision

Ein Antrag auf Statutenrevision muss den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Vereinsversammlung als schriftlicher Antrag, beinhaltend die Formulierung der abzuändernden Statutenbestimmungen, unterbreitet werden.

Ein Antrag auf Statutenrevision gilt als angenommen, wenn er von mindestens zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung anwesenden Stimmen gutgeheissen wird.

Art. 14 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern mindestens zwei Monate vor der Vereinsversammlung schriftlich unterbreitet werden.

Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der an der Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei der Auflösung soll das Vermögen des Vereins seiner Zweckbestimmung erhalten bleiben. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 24. Mai 2013 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.